2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer damit, dass sich der Beschwerdeführer und B. gegenseitig mehrere Kratzer und Hämatome zugefügt hätten und damit rechtswidrig und schuldhaft zum vorliegenden Ver- -4-