GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'450.00 in solidarischer Haftung mit B. (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.