1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.