3.2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Honorarrechnung ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: