3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 5. Januar 2022 zugestellte Verfügung und beantragte: 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Ge- schäfts-Nr.: STA 1ST.2020.10604) aufzuheben und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Staates."