2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 22. Dezember 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ziff. 1). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 1'450.00 (Fr. 1'380.00 für die rechtsmedizinische Untersuchung inkl. Erstellung des Gutachtens und Fr. 70.00 Polizeikosten) in solidarischer Haftung mit B. (Ziff. 2) und sprach ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 3). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 22. Dezember 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.