in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 25. Dezember 2020 wurde der Polizei eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) und B. gemeldet. Beide wiesen leichte Verletzungen auf. Die Verletzungen des Beschwerdeführers wurden durch das IRM untersucht und dokumentiert. B. verzichtete am 25. Dezember 2020 auf die Stellung eines Strafantrags. Der Beschwerdeführer stellte ebenfalls keinen Strafantrag und erklärte am 18. Februar 2021 sein Desinteresse an der Strafverfolgung von B.