{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-9_2022-04-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4870", "Checksum": "199ca06a7956696ffc036d3347ac73b5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 08.04.2022 SBE.2022.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:37", "Checksum": "08c7d0f0f1e65fa7ebd76b8eb5810399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 08.04.2022 SBE.2022.9\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.9 / va\n(STA.2020.10604)\nArt. 120\n\nEntscheid vom 8. April 2022\n\nBesetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Boog Klingler\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Spühler,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 21. Dezember 2021 / Kostenverlegung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 25. Dezember 2020 wurde der Polizei eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) und B. gemeldet. Beide\nwiesen leichte Verletzungen auf. Die Verletzungen des Beschwerdeführers\nwurden durch das IRM untersucht und dokumentiert.\n\nB. verzichtete am 25. Dezember 2020 auf die Stellung eines Strafantrags.\nDer Beschwerdeführer stellte ebenfalls keinen Strafantrag und erklärte am\n18. Februar 2021 sein Desinteresse an der Strafverfolgung von B.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 22. Dezember 2021\ngestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten\n(Ziff. 1). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 1'450.00\n(Fr. 1'380.00 für die rechtsmedizinische Untersuchung inkl. Erstellung des\nGutachtens und Fr. 70.00 Polizeikosten) in solidarischer Haftung mit B.\n(Ziff. 2) und sprach ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 3).\nDie Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 22. Dezember 2022 durch die\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 5. Januar 2022 zugestellte Verfügung und\nbeantragte:\n\n1.\nEs sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom\n21. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Ge-\nschäfts-Nr.: STA 1ST.2020.10604) aufzuheben und dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n2.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Staates.\"\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 15. Februar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 23. Februar 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine\nStellungnahme.\n-3-\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Honorarrechnung ein.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 und\nArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist\ndie Beschwerde zulässig.\n\nAuf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder\ndie wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den\nwirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten\n(Art. 422 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395\nStPO).\n\nIm vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Auferlegung\nder Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer in der Höhe von\nFr. 1'450.00 in solidarischer Haftung mit B. (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Auferlegung der\nVerfahrenskosten an den Beschwerdeführer damit, dass sich der Beschwerdeführer und B. gegenseitig mehrere Kratzer und Hämatome zugefügt hätten und damit rechtswidrig und schuldhaft zum vorliegenden Ver-\n-4-\n\nfahren Anlass gegeben hätten, weshalb der Beschwerdeführer analog zivilrechtlicher Grundsätze die Verfahrenskosten von Fr. 1'450.00\n(Fr. 1'380.00 für die Kosten der körperlichen Untersuchung inkl. Gutachten\nund Fr. 70.00 Polizeikosten) gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 426\nAbs. 2 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO in solidarischer Haftung mit B. zu\ntragen habe.\n\n"}