Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.9 / va (STA.2020.10604) Art. 120 Entscheid vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Spühler, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 21. Dezember 2021 / Kostenverlegung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 25. Dezember 2020 wurde der Polizei eine tätliche Auseinanderset- zung zwischen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) und B. gemeldet. Beide wiesen leichte Verletzungen auf. Die Verletzungen des Beschwerdeführers wurden durch das IRM untersucht und dokumentiert. B. verzichtete am 25. Dezember 2020 auf die Stellung eines Strafantrags. Der Beschwerdeführer stellte ebenfalls keinen Strafantrag und erklärte am 18. Februar 2021 sein Desinteresse an der Strafverfolgung von B. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 22. Dezember 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfah- rens gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ziff. 1). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 1'450.00 (Fr. 1'380.00 für die rechtsmedizinische Untersuchung inkl. Erstellung des Gutachtens und Fr. 70.00 Polizeikosten) in solidarischer Haftung mit B. (Ziff. 2) und sprach ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 3). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 22. Dezember 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen diese ihm am 5. Januar 2022 zugestellte Verfügung und beantragte: 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Ge- schäfts-Nr.: STA 1ST.2020.10604) aufzuheben und dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz zulasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine aktua- lisierte Honorarrechnung ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme ei- nes Strafverfahrens sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend beste- hen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'450.00 in solidarischer Haftung mit B. (Ziff. 2 der angefochtenen Ver- fügung). Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kolle- gialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer damit, dass sich der Be- schwerdeführer und B. gegenseitig mehrere Kratzer und Hämatome zuge- fügt hätten und damit rechtswidrig und schuldhaft zum vorliegenden Ver- -4- fahren Anlass gegeben hätten, weshalb der Beschwerdeführer analog zi- vilrechtlicher Grundsätze die Verfahrenskosten von Fr. 1'450.00 (Fr. 1'380.00 für die Kosten der körperlichen Untersuchung inkl. Gutachten und Fr. 70.00 Polizeikosten) gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO in solidarischer Haftung mit B. zu tragen habe. 2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg die Kostenauflage mit einer gegenseitigen tätlichen Aus- einandersetzung begründet habe. Es handle sich damit um eine unzuläs- sige Haftung aus strafrechtlichem Verschulden. Das Verfahren wegen Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB gegen ihn sei nicht an die Hand genommen und das Verfahren gegen B. sei eingestellt worden. Es sei nicht erstellt, ob er sich strafbar gemacht habe oder ob er selbst Geschädigter gemäss Art. 115 ff. StPO sei. Der Sachverhalt sei weder unbestritten noch klar nachgewiesen. Auch sei nicht geklärt, ob er sich lediglich verteidigt habe. Es sei keine Verletzung der physischen Integrität durch ihn erstellt. Sollte dies wider Erwarten bejaht werden, könne der gesetzliche Rechtfer- tigungsgrund der Notwehr vorgebracht werden, weshalb die Widerrecht- lichkeit nicht zu begründen sei. Die Voraussetzungen für eine Kostentra- gungspflicht seien damit nicht gegeben. 2.1.3. Art. 310 Abs. 2 StPO sieht vor, dass sich das Verfahren bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nach den Bestimmungen über die Verfah- renseinstellung richtet. Art. 418 Abs. 2 StPO regelt die solidarische Haftung kostenpflichtiger Per- sonen. Der beschuldigten Person können die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen wird und sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldig- -5- ten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2. m.w.H.). Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung wi- derrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Persönlichkeitsrechte werden durch An- griffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ih- rem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2 m.w.H.). 2.1.4. Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 fest, dass Art. 426 Abs. 2 StPO eine Auflage von Kosten an die beschuldigte Person nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch erlaube. Nur ein bereits eröffnetes Verfahren könne eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigere die Staatsan- waltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt seien (E. 2.1.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt hierzu aus, dass es sich bei dieser bundesgerichtlichen Feststellung lediglich um ein Versehen handeln könne. Das Bundesgericht habe seine Feststellung nicht begründet und sich weder mit seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 429 StPO bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung noch mit der allgemeinen Verweisungsnorm in Art. 310 Abs. 2 StPO auseinanderge- setzt. -6- Das Bundesgericht begründete seine Feststellung, dass Art. 426 Abs. 2 StPO bei Verfahrenserledigung durch Erlass einer Nichtanhandnahmever- fügung nicht anwendbar sei, mit dem Wortlaut der Bestimmung. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausführt, äusserte sich das Bundesgericht indessen nicht dazu, weshalb der Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO bei der Kostenregelung von Art. 426 StPO anders als bei der Entschädigungsregelung von Art. 429 StPO (dazu BGE 139 IV 241 E. 1 = Pra 102 (2013) Nr. 109) nicht zur Anwendung kommen solle, obwohl die beiden Bestimmungen in einem Konnex stehen (die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO schliesst eine Entschädigung aus; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 8 zu Art. 426 und N. 4 zu Art. 429 StPO). Weiter setzte sich das Bundesgericht auch nicht mit BGE 144 IV 202 Regeste und E. 1 (= Pra 108 (2019) Nr. 22) aus- einander, nach welchem es gerechtfertigt erscheine, bei einer gestützt auf Art. 53 StGB ergangenen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, und erwähnte auch die Lehrmeinungen, nach welchen der beschuldigten Person in der Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrens- kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden können (LANDS- HUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 310 StPO) nicht. Es stellt sich unter diesen Um- ständen tatsächlich die Frage, ob das Bundesgericht mit seinem Urteil 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 eine neue Rechtsprechung festlegen wollte. 2.1.5. Diese Frage kann indessen vorliegend offenbleiben, zumal eine Kostenauf- lage zulasten des Beschwerdeführers selbst bei Anwendbarkeit von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig wäre. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B. wiesen Verletzungen auf (Poli- zeirapport vom 10. Mai 2021 act. 33 f.; Gutachten IRM vom 26. Januar 2021 betreffend Verletzungen des Beschwerdeführers act. 42 ff.). Der Be- schwerdeführer erlitt gemäss Gutachten neben diversen durch Dritteinwir- kung verursachten bzw. möglicherweise in einem Gerangel entstandenen Verletzungen an Gesicht, Hals, Rumpf und Armen (Blutergüsse, Biss- und Kratzwunden) Blutergüsse an der rechten Hand, welche durch einen oder mehrere selbständig, d.h. durch den Beschwerdeführer selbst, ausgeführte Faustschläge entstanden sind (act. 43 f.). Bei B. wurden am ganzen Körper blaue Flecken und Kratzer festgestellt, welche sie jedoch nicht dokumen- tieren lassen wollte (Polizeirapport vom 10. Mai 2021 act. 33 f.). Es ist damit (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) als erstellt zu betrachten, dass es zu gegenseitigen tätlichen Übergriffen gekommen ist, bei welchen sich die Beteiligten zwar leichte, aber sichtbare und wohl auch schmerz- -7- hafte Verletzungen zufügten. Es steht damit fest, dass sich der Beschwer- deführer und B. gegenseitig in ihrer von Art. 28 ZGB geschützten physi- schen Integrität verletzten. Die beiden Beteiligten verweigerten jedoch jegliche Aussagen zu den Um- ständen und dem Ablauf der Auseinandersetzung (act. 59 f., act. 66 ff.). Mangels weiterer Indizien oder Beweismittel kann der Hergang des Vorfalls damit nicht erstellt werden. Entsprechend kann angesichts der diversen, durch Dritteinwirkung bzw. im Gerangel entstandenen Verletzungen des Beschwerdeführers zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er sich mit den gegen B. ausgeführten tätlichen Übergriffen lediglich verteidigt hat, womit ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegen könnte. Dem Beschwerdeführer kann damit nicht mit der erforderlichen Klarheit zi- vilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden. Auch wenn vorliegend (entgegen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019) Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen würde, wären die Voraussetzungen für die Auferlegung von Ver- fahrenskosten an den Beschwerdeführer damit nicht erfüllt. 2.2. Zusammengefasst erweist sich die Kostenauflage zulasten des Beschwer- deführers als nicht rechtmässig, womit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist für den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand eine Entschädigung auszurichten. Der mit Eingabe vom 29. März 2022 geltend gemachte Stundenaufwand von 6 Stunden erscheint ange- messen. Bei einem Stundenaufwand von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und den geltend gemachten Auslagen von Fr. 88.70 ist ihm eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 1'517.15 auszurichten. -8- Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2021 auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'517.15 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 8. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Marbet Boog Klingler