Der Strafbefehl vom 13. August 2021 ist nach einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Es liegt keine Nichtigkeit des Strafbefehls vor, welche durch das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 75.00, zusammen Fr. 675.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.