11 ff.) wurde gemäss den Akten erst am 15. Oktober 2021 der Post übergeben (act. 16), womit die Einsprachefrist durch den Beschwerdeführer nicht gewahrt worden ist. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2021 musste durch die Staatsanwaltschaft Baden sodann auch nicht als Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO entgegengenommen werden. Weder beantragt der Beschwerdeführer eine entsprechende Wiederherstellung der Frist noch macht er glaubhaft, dass ihn am Säumnis kein Verschulden trifft. Im Ergebnis ist die Vorinstanz somit richtigerweise nicht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.