5.2.2. Gemäss Sendungsinformation der Post wurde der Strafbefehl vom 13. August 2021 dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2021 um 15:25 Uhr persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt (act. 5). Die Einsprachefrist hat somit am 3. Oktober 2021 zu laufen begonnen und endete am 12. Oktober 2021. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiert vom 14. Oktober 2021 (act. 11 ff.) wurde gemäss den Akten erst am 15. Oktober 2021 der Post übergeben (act. 16), womit die Einsprachefrist durch den Beschwerdeführer nicht gewahrt worden ist.