94 Abs. 2 StPO). Die Wiederherstellung kann jedoch nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden und jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezo- - 10 - gener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1).