5.2. 5.2.1. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl ist in Art. 354 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 91 Abs. 1 StPO). Die Zustellung einer Verfügung erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO).