Weiter wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf aufmerksam gemacht, dass in der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Folglich hätte er sich auch als Laie die Mühe nehmen müssen, in -9- der Beschwerde mindestens kurz und nachvollziehbar anzugeben, was am angefochtenen Urteil seiner Ansicht nach falsch sein soll. 4.4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde vom 2. Januar 2022 mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.