89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, machte den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen zudem ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die innert zehn Tagen beim Obergericht des Kantons Aargau einzureichende Beschwerde eine Begründung enthalten muss. Weiter wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf aufmerksam gemacht, dass in der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden.