4.3.4. Da sich die - innert der Rechtsmittelfrist - gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise auf das angefochtene Urteil vom 17. Dezember 2021 beziehen und durch ihn in keiner Weise dargelegt wurde, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein soll bzw. sich aus der Beschwerde nicht einmal zweifellos ergibt, ob der Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretens-Entscheid überhaupt moniert, war dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen.