Nebst der Tatsache, dass auch diese beiden Eingaben nicht ansatzweise den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechen, ist eine Ergänzung der Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. 4.1.). Nach dem Gesagten sind die Eingaben vom 17. Januar 2022 und 2. Februar 2022 des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Eintretens-Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich nicht zu berücksichtigen.