Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass die Begründung der Rechtsschrift des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in keiner Weise genügt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.3.3. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 und 2. Februar 2022 ergänzt der Beschwerdeführer - ohne hierzu aufgefordert worden zu sein - seine ursprüngliche Eingabe vom 2. Januar 2022 mit weiteren Stellungnahmen und reichte weitere Anträge ein.