Er bezieht sich in keiner Weise auf den angefochtenen Entscheid bzw. deren Erwägungen und zeigt nicht auf, inwiefern dieser falsch sein sollte. So ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht einmal zweifelsfrei, ob der Beschwerdeführer die verspätete Einreichung der Einsprache überhaupt bestreitet oder ob er sich lediglich in inhaltlicher Weise zum Strafverfahren äussern wollte. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Dezember 2021 nimmt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor, vielmehr -8- beschränkt er sich auf kaum nachvollziehbare Einwände und Schlussfolgerungen.