Ebenso müssten sich die innert der gesetzlichen Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Urteils beziehen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 17. Dezember 2021 fehlt in der Beschwerde vom 2. Januar 2022 gänzlich. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde pauschale Rügen jeglicher Art, welche jedoch inhaltlich überwiegend auf das gegen ihn geführte Strafverfahren abzielen, welches in materieller Hinsicht gar nicht Gegenstand des Urteils vom 17. Dezember 2021 war. Er bezieht sich in keiner Weise auf den angefochtenen Entscheid bzw. deren Erwägungen und zeigt nicht auf, inwiefern dieser falsch sein sollte.