Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil vom 17. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, mit welchem auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. August 2021 aufgrund der verspäteten Einsprache nicht eingetreten worden ist. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darzulegen gehabt, inwiefern das angefochtene Urteil unzutreffend ist bzw. seine Einsprache gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden rechtzeitig erfolgt sein soll.