Soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich bzw. in materieller Weise mit dem Strafverfahren oder anderen Verfahren auseinandersetzt, verkennt er, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil vom 17. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, mit welchem auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. August 2021 aufgrund der verspäteten Einsprache nicht eingetreten worden ist.