Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil vom 17. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts. Im genannten Urteil wurde erwogen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021 zu spät erfolgt sei und auf diese folglich nicht eingetreten werden könne. Eine weitere – insbesondere materielle – Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren des Beschwerdeführers (VT.2021.5744) wurde durch das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, folgerichtig nicht vorgenommen.