4.2. Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Einreichung der Beschwerde vom 2. Januar 2022 innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen und somit rechtzeitig erfolgt ist. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis der Post am 30. Dezember 2021 zugestellt, womit die Beschwerde vom 2. Januar 2022 (Postaufgabe: 4. Januar 2022) innert Frist erfolgte. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, anstelle beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, einreichte, ist – wie in E. 4.1 aufgezeigt – nicht von Bedeutung.