Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht ergänzt werden kann. Sie ist vollständig begründet innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 91 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2.3). Die Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz anstelle der Beschwerdeinstanz hat demgegenüber keinen Nachteil zur Folge, da die Vorinstanz ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat und gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO zur unverzüglichen Weiterleitung verpflichtet ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 396 Abs. N 9b f.).