3.2.3. Am 2. Februar 2022 liess sich der Beschwerdeführer – wiederum unaufgefordert – erneut schriftlich vernehmen. Im Wesentlichen wiederholte er die bereits mit Eingabe vom 2. und 17. Januar 2022 gemachten Ausführungen. Er verlangt wiederum die sofortige Einstellung, bemängelt die Unrichtigkeit der Anzeige, erhebt eine Nichtigkeitseinrede und führt an, dass der angebliche "Schaden" vor Ort getilgt worden sei. Weiter bringt er erneut die fehlende örtliche Zuständigkeit seitens "Vorinstanz und Gerichtes Baden, Obergerichts, Beschwerdekammer etc. gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO (…)" vor.