3.2.2. Mit Datum vom 17. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Diese war unmittelbar auf einem Couvert des Obergerichts des Kantons Aargau verfasst, mit welchem ihm zuvor ein gerichtliches Dokument im vorliegenden Verfahren zugestellt worden war. Er beruft sich in seinem Schreiben erneut darauf, dass das Strafverfahren gegen ihn unzulässig gewesen sei. Das Strafverfahren gegen ihn -5- sei tendenziös eingeleitet worden. Das Strafverfahren könne nicht zugelassen werden, da es weder formell, materiell noch örtlich die Prozessvoraussetzungen erfülle.