Insbesondere da im "Entscheid" kein Ereignisort, kein Datum und kein Name der Polizistin vor Ort angegeben seien. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Zivilforderung, auf welche die Vorinstanz hätte eintreten sollen und führt zahlreiche Gründe an, weshalb er gar nicht strafrechtlich zur Rechenschaft hätte gezogen werden dürfen.