Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Urteil als unzulässig, fehlerhaft und böswillig zurückzuziehen sei. Die Staatsanwaltschaft sei von ihm mehrfach aufgefordert worden, die aufgelisteten Daten innert 10 Tagen zu vervollständigen. Weiter sei anzunehmen, dass keine im gesetzlichen Rahmen legitime Anzeige erstattet worden sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer wohl ferner geltend, dass für seine Täterschaft keine Beweise bestehen. Insbesondere da im "Entscheid" kein Ereignisort, kein Datum und kein Name der Polizistin vor Ort angegeben seien.