Im Übrigen befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe primär mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren und führt zahlreiche Begründungen an, weshalb das Strafverfahren nicht rechtskonform durchgeführt worden sei. So dürfe ihm das Strafverfahren nicht ohne erheblichen entstandenen Schaden "angehängt" werden. Dies beruhe auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und gelte insbesondere für Fälle, in welchen kein rechtliches Gehör gewährt und seitens der Staatsanwaltschaft keine Bereitschaft gezeigt würde, auf seinen Gegenvorschlag einzugehen. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Urteil als unzulässig, fehlerhaft und böswillig zurückzuziehen sei.