3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 2. Januar 2022 u.a. eine "Nichtigkeitserklärung" des Urteils vom 17. Dezember 2021 sowie die Einstellung des Strafverfahrens. Begründet wird dieser Antrag mit der Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Strafanzeige. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden fehle. Die Gültigkeit des Prozesses hänge zudem nur von der rechtzeitigen Zustellung des Urteils ab, welches gezielt in seiner Abwesenheit ausgefertigt worden sei.