dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 2. Oktober 2021 zugestellt worden sei. Die 10-tägige Einsprachefrist habe folglich am 3. Oktober 2021 zu laufen begonnen und am 12. Oktober 2021 geendet. Die vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2021 übergebene Einsprache sei somit zu spät erfolgt. In diesem Sinne sei die Einsprache als ungültig zu betrachten und der Strafbefehl vom 13. August 2021 sei somit in Rechtskraft erwachsen.