2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. 3. 3.1. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, führte zur Begründung des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus, dass der Strafbefehl -4-