3.4. Am 17. Januar 2022 und 2. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Beim Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Dezember 2021 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen entschieden wurde (Art. 81 Abs. 1 StPO). Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte sind mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor, womit die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.