3. 3.1. Am 2. Januar 2022 (Postaufgabe: 4. Januar 2022) gelangte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, welche am 6. Januar 2022 durch dieses zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, weitergeleitet worden ist. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, verzichtete am 12. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung und verwies auf das angefochtene Urteil vom 17. Dezember 2021.