2. 2.1. Mit Verfügung vom 30. November 2021 räumte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, A. eine Frist von 10 Tagen ein, um sich zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache zu äussern. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2021 (Postaufgabe: 12. Dezember 2021) gab A. eine entsprechende Stellungnahme ab. 2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Dezember 2021 ist dieses auf die Einsprache vom 15. Oktober 2021 infolge Ungültigkeit nicht eingetreten. Weiter wurde festgestellt, dass der Strafbefehl vom 13. August 2021 in Rechtskraft erwachsen war, und A. wurden die Verfahrenskosten von Fr. 460.00 auferlegt. -3-