1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. August 2021 wurde A. wegen Benutzung einer abgabepflichtigen Nationalstrasse ohne die für die Abgabeperiode erforderliche Vignette (Art. 7 NSAG, Art. 8 NSAG, Art. 14 Abs. 1 NSAG) zu einer Busse von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, sowie den Verfahrenskosten verurteilt. 1.2. Nachdem der Strafbefehl vom 13. August 2021 A. am 2. Oktober 2021 zugestellt worden war, erhob dieser mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe: 15. Oktober 2021) bei der Staatsanwaltschaft Baden sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021.