{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-7_2022-04-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4922", "Checksum": "2456ce46d3b52b6c1c259995135ab73e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 08.04.2022 SBE.2022.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:37", "Checksum": "37fb26ea4c0747d03435b669727a39cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 08.04.2022 SBE.2022.7\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.7 / va\n(ST.2021.231; STA.2021.5744)\nArt. 119\n\nEntscheid vom 8. April 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nAnfechtungs- Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 17. Dezember\ngegenstand 2021 betreffend Rechtskraft des Strafbefehls\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. August 2021 wurde\nA. wegen Benutzung einer abgabepflichtigen Nationalstrasse ohne die für\ndie Abgabeperiode erforderliche Vignette (Art. 7 NSAG, Art. 8 NSAG, Art.\n14 Abs. 1 NSAG) zu einer Busse von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe von\n2 Tagen, sowie den Verfahrenskosten verurteilt.\n\n1.2.\nNachdem der Strafbefehl vom 13. August 2021 A. am 2. Oktober 2021 zugestellt worden war, erhob dieser mit Schreiben vom 14. Oktober 2021\n(Postaufgabe: 15. Oktober 2021) bei der Staatsanwaltschaft Baden sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021.\n\n1.3.\nMit Schreiben vom 20. Oktober 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft Baden an A. und teilte diesem mit, dass die Einsprache aus ihrer Sicht zu spät\nerfolgt sei und er bis am 4. November 2021 mitzuteilen habe, ob er an der\nEinsprache festhalten wolle oder diese zurückziehe.\n\n1.4.\nMit Schreiben vom 29. Oktober 2021 (Postaufgabe: 30. Oktober 2021) teilte\nA. der Staatsanwaltschaft Baden sinngemäss mit, dass er an der Einsprache festhalten wolle. Am 22. November 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Baden die Akten dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des\nHauptverfahrens.\n\n2.\n2.1.\nMit Verfügung vom 30. November 2021 räumte das Bezirksgericht Baden,\nPräsidium des Strafgerichts, A. eine Frist von 10 Tagen ein, um sich zur\nRechtzeitigkeit seiner Einsprache zu äussern. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2021 (Postaufgabe: 12. Dezember 2021) gab A. eine entsprechende Stellungnahme ab.\n\n2.2.\nMit Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, vom\n17. Dezember 2021 ist dieses auf die Einsprache vom 15. Oktober 2021\ninfolge Ungültigkeit nicht eingetreten. Weiter wurde festgestellt, dass der\nStrafbefehl vom 13. August 2021 in Rechtskraft erwachsen war, und A.\nwurden die Verfahrenskosten von Fr. 460.00 auferlegt.\n-3-\n\n3.\n3.1.\nAm 2. Januar 2022 (Postaufgabe: 4. Januar 2022) gelangte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, welche am 6. Januar 2022 durch dieses\nzuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, weitergeleitet worden ist.\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.\n\n3.3.\nDas Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, verzichtete am\n12. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung und verwies auf das angefochtene Urteil vom 17. Dezember 2021.\n\n3.4.\nAm 17. Januar 2022 und 2. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer\nweitere Stellungnahmen ein.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nBeim Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, vom\n17. Dezember 2021 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in\ndem nicht materiell über Straffragen entschieden wurde (Art. 81 Abs. 1\nStPO). Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte sind\nmittels Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor, womit die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.\n\n2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so\nbeurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO\nallein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n\n3.\n3.1.\nDas Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, führte zur Begründung des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus, dass der Strafbefehl\n-4-\n\ndem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 2. Oktober 2021 zugestellt worden sei. Die 10-tägige Einsprachefrist habe folglich am 3. Oktober 2021 zu laufen begonnen und am 12. Oktober 2021\ngeendet. Die vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2021 übergebene\nEinsprache sei somit zu spät erfolgt. In diesem Sinne sei die Einsprache\nals ungültig zu betrachten und der Strafbefehl vom 13. August 2021 sei\nsomit in Rechtskraft erwachsen.\n\n3.2.\n3.2.1.\nDer Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 2. Januar\n2022 u.a. eine \"Nichtigkeitserklärung\" des Urteils vom 17. Dezember 2021\nsowie die Einstellung des Strafverfahrens. Begründet wird dieser Antrag\nmit der Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Strafanzeige. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden fehle. Die Gültigkeit des Prozesses hänge zudem nur von der rechtzeitigen Zustellung des Urteils ab, welches gezielt in seiner Abwesenheit ausgefertigt worden sei.\n\n"}