Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.7 / va (ST.2021.231; STA.2021.5744) Art. 119 Entscheid vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 17. Dezember gegenstand 2021 betreffend Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. August 2021 wurde A. wegen Benutzung einer abgabepflichtigen Nationalstrasse ohne die für die Abgabeperiode erforderliche Vignette (Art. 7 NSAG, Art. 8 NSAG, Art. 14 Abs. 1 NSAG) zu einer Busse von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, sowie den Verfahrenskosten verurteilt. 1.2. Nachdem der Strafbefehl vom 13. August 2021 A. am 2. Oktober 2021 zu- gestellt worden war, erhob dieser mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe: 15. Oktober 2021) bei der Staatsanwaltschaft Baden sinn- gemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021. 1.3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft Ba- den an A. und teilte diesem mit, dass die Einsprache aus ihrer Sicht zu spät erfolgt sei und er bis am 4. November 2021 mitzuteilen habe, ob er an der Einsprache festhalten wolle oder diese zurückziehe. 1.4. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 (Postaufgabe: 30. Oktober 2021) teilte A. der Staatsanwaltschaft Baden sinngemäss mit, dass er an der Einspra- che festhalten wolle. Am 22. November 2021 überwies die Staatsanwalt- schaft Baden die Akten dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 30. November 2021 räumte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, A. eine Frist von 10 Tagen ein, um sich zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache zu äussern. Mit Schreiben vom 11. De- zember 2021 (Postaufgabe: 12. Dezember 2021) gab A. eine entspre- chende Stellungnahme ab. 2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Dezember 2021 ist dieses auf die Einsprache vom 15. Oktober 2021 infolge Ungültigkeit nicht eingetreten. Weiter wurde festgestellt, dass der Strafbefehl vom 13. August 2021 in Rechtskraft erwachsen war, und A. wurden die Verfahrenskosten von Fr. 460.00 auferlegt. -3- 3. 3.1. Am 2. Januar 2022 (Postaufgabe: 4. Januar 2022) gelangte A. (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Ba- den, Präsidium des Strafgerichts, welche am 6. Januar 2022 durch dieses zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwer- dekammer in Strafsachen, weitergeleitet worden ist. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, verzichtete am 12. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung und verwies auf das angefoch- tene Urteil vom 17. Dezember 2021. 3.4. Am 17. Januar 2022 und 2. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Beim Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Dezember 2021 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen entschieden wurde (Art. 81 Abs. 1 StPO). Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte sind mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerde- ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor, womit die Be- schwerde grundsätzlich zulässig ist. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretun- gen zum Gegenstand hat. 3. 3.1. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, führte zur Begrün- dung des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus, dass der Strafbefehl -4- dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 2. Ok- tober 2021 zugestellt worden sei. Die 10-tägige Einsprachefrist habe folg- lich am 3. Oktober 2021 zu laufen begonnen und am 12. Oktober 2021 geendet. Die vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2021 übergebene Einsprache sei somit zu spät erfolgt. In diesem Sinne sei die Einsprache als ungültig zu betrachten und der Strafbefehl vom 13. August 2021 sei somit in Rechtskraft erwachsen. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 2. Januar 2022 u.a. eine "Nichtigkeitserklärung" des Urteils vom 17. Dezember 2021 sowie die Einstellung des Strafverfahrens. Begründet wird dieser Antrag mit der Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Strafanzeige. Der Beschwer- deführer bringt vor, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Ba- den fehle. Die Gültigkeit des Prozesses hänge zudem nur von der rechtzei- tigen Zustellung des Urteils ab, welches gezielt in seiner Abwesenheit aus- gefertigt worden sei. Im Übrigen befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe primär mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren und führt zahlreiche Begründun- gen an, weshalb das Strafverfahren nicht rechtskonform durchgeführt wor- den sei. So dürfe ihm das Strafverfahren nicht ohne erheblichen entstan- denen Schaden "angehängt" werden. Dies beruhe auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und gelte insbesondere für Fälle, in welchen kein rechtliches Gehör ge- währt und seitens der Staatsanwaltschaft keine Bereitschaft gezeigt würde, auf seinen Gegenvorschlag einzugehen. Ferner bringt der Beschwerdefüh- rer vor, dass das Urteil als unzulässig, fehlerhaft und böswillig zurückzuzie- hen sei. Die Staatsanwaltschaft sei von ihm mehrfach aufgefordert worden, die aufgelisteten Daten innert 10 Tagen zu vervollständigen. Weiter sei an- zunehmen, dass keine im gesetzlichen Rahmen legitime Anzeige erstattet worden sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer wohl ferner geltend, dass für seine Täterschaft keine Beweise bestehen. Insbesondere da im "Entscheid" kein Ereignisort, kein Datum und kein Name der Polizistin vor Ort angegeben seien. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Zivilforderung, auf welche die Vorinstanz hätte eintreten sollen und führt zahlreiche Gründe an, weshalb er gar nicht strafrechtlich zur Rechen- schaft hätte gezogen werden dürfen. 3.2.2. Mit Datum vom 17. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer unaufgefor- dert eine weitere Stellungnahme ein. Diese war unmittelbar auf einem Cou- vert des Obergerichts des Kantons Aargau verfasst, mit welchem ihm zuvor ein gerichtliches Dokument im vorliegenden Verfahren zugestellt worden war. Er beruft sich in seinem Schreiben erneut darauf, dass das Strafver- fahren gegen ihn unzulässig gewesen sei. Das Strafverfahren gegen ihn -5- sei tendenziös eingeleitet worden. Das Strafverfahren könne nicht zugelas- sen werden, da es weder formell, materiell noch örtlich die Prozessvoraus- setzungen erfülle. 3.2.3. Am 2. Februar 2022 liess sich der Beschwerdeführer – wiederum unaufge- fordert – erneut schriftlich vernehmen. Im Wesentlichen wiederholte er die bereits mit Eingabe vom 2. und 17. Januar 2022 gemachten Ausführungen. Er verlangt wiederum die sofortige Einstellung, bemängelt die Unrichtigkeit der Anzeige, erhebt eine Nichtigkeitseinrede und führt an, dass der angeb- liche "Schaden" vor Ort getilgt worden sei. Weiter bringt er erneut die feh- lende örtliche Zuständigkeit seitens "Vorinstanz und Gerichtes Baden, Obergerichts, Beschwerdekammer etc. gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO (…)" vor. 4. 4.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechts- mittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstand- punkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführenden hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_279/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal letztere unter Umstän- den die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten er- füllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laien- beschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begrün- dung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können -6- insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Be- gründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allge- meine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen daher nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen zu suchen (GUIDON, Be- schwerde, Rz. 392 ff.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht ergänzt werden kann. Sie ist vollständig be- gründet innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen der Beschwer- deinstanz einzureichen (Art. 91 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2.3). Die Einreichung der Be- schwerde bei der Vorinstanz anstelle der Beschwerdeinstanz hat demge- genüber keinen Nachteil zur Folge, da die Vorinstanz ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat und gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO zur un- verzüglichen Weiterleitung verpflichtet ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 396 Abs. N 9b f.). 4.2. Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Einreichung der Beschwerde vom 2. Ja- nuar 2022 innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen und somit rechtzeitig erfolgt ist. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Be- schwerdeführer gemäss Zustellnachweis der Post am 30. Dezember 2021 zugestellt, womit die Beschwerde vom 2. Januar 2022 (Postaufgabe: 4. Ja- nuar 2022) innert Frist erfolgte. Dass der Beschwerdeführer die Be- schwerde beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, anstelle beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsa- chen, einreichte, ist – wie in E. 4.1 aufgezeigt – nicht von Bedeutung. 4.3. 4.3.1. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob die Beschwerde formgerecht ein- gereicht wurde bzw. die in E. 4.1. dargestellten Anforderungen an eine Be- schwerdebegründung erfüllt sind. -7- Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil vom 17. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts. Im genannten Urteil wurde erwogen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021 zu spät erfolgt sei und auf diese folglich nicht eingetreten werden könne. Eine weitere – insbesondere materielle – Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren des Beschwerdeführers (VT.2021.5744) wurde durch das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, folgerichtig nicht vorgenommen. 4.3.2. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2022 um- fasst mehrere Seiten mit teilweise schwer verständlichen Ausführungen zu unterschiedlichen Themenbereichen wie bspw. die Beweislast im Vorver- fahren, Genugtuungsansprüche, unvollständige Erhebung von "Daten" im Vorverfahren, Verfahrenssistierung, Nichtzulässigkeit des Verfahrens we- gen falscher Anschuldigungen etc. Soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich bzw. in materieller Weise mit dem Strafverfahren oder anderen Verfahren auseinandersetzt, verkennt er, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil vom 17. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, mit welchem auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. August 2021 aufgrund der ver- späteten Einsprache nicht eingetreten worden ist. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darzulegen gehabt, inwiefern das angefochtene Urteil unzutreffend ist bzw. seine Einsprache gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden rechtzeitig erfolgt sein soll. Die Beschwer- demotive müssten in jedem Fall bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachver- halte aus Sicht des Beschwerdeführers zu einem Eintreten auf die Einspra- che oder einem anderen Entscheid des Bezirksgericht Baden hätten führen sollen. Ebenso müssten sich die innert der gesetzlichen Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefoch- tenen Urteils beziehen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 17. Dezember 2021 fehlt in der Beschwerde vom 2. Januar 2022 gänz- lich. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde pauschale Rügen jeglicher Art, welche jedoch inhaltlich überwiegend auf das gegen ihn ge- führte Strafverfahren abzielen, welches in materieller Hinsicht gar nicht Ge- genstand des Urteils vom 17. Dezember 2021 war. Er bezieht sich in keiner Weise auf den angefochtenen Entscheid bzw. deren Erwägungen und zeigt nicht auf, inwiefern dieser falsch sein sollte. So ergibt sich aus der Be- schwerde mithin nicht einmal zweifelsfrei, ob der Beschwerdeführer die ver- spätete Einreichung der Einsprache überhaupt bestreitet oder ob er sich lediglich in inhaltlicher Weise zum Strafverfahren äussern wollte. Eine sub- stantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vom 17. De- zember 2021 nimmt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor, vielmehr -8- beschränkt er sich auf kaum nachvollziehbare Einwände und Schlussfolge- rungen. Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass die Begründung der Rechtsschrift des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in keiner Weise genügt, womit auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist. 4.3.3. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 und 2. Februar 2022 ergänzt der Be- schwerdeführer - ohne hierzu aufgefordert worden zu sein - seine ursprüng- liche Eingabe vom 2. Januar 2022 mit weiteren Stellungnahmen und reichte weitere Anträge ein. Nebst der Tatsache, dass auch diese beiden Eingaben nicht ansatzweise den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechen, ist eine Er- gänzung der Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. 4.1.). Nach dem Gesagten sind die Eingaben vom 17. Januar 2022 und 2. Feb- ruar 2022 des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Eintretens-Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich nicht zu berücksichtigen. 4.3.4. Da sich die - innert der Rechtsmittelfrist - gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise auf das angefochtene Urteil vom 17. Dezember 2021 beziehen und durch ihn in keiner Weise dargelegt wurde, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein soll bzw. sich aus der Beschwerde nicht einmal zweifellos ergibt, ob der Be- schwerdeführer den angefochtenen Nichteintretens-Entscheid überhaupt moniert, war dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wird, unter welchem Gesichtspunkt die angefochtene Verfügung überprüft wer- den soll. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung voll- ständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu um- gehen. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, machte den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf die ge- setzlichen Bestimmungen zudem ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die innert zehn Tagen beim Obergericht des Kantons Aargau einzu- reichende Beschwerde eine Begründung enthalten muss. Weiter wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf aufmerksam gemacht, dass in der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Folglich hätte er sich auch als Laie die Mühe nehmen müssen, in -9- der Beschwerde mindestens kurz und nachvollziehbar anzugeben, was am angefochtenen Urteil seiner Ansicht nach falsch sein soll. 4.4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde vom 2. Januar 2022 mangels ausrei- chender Begründung nicht einzutreten. 5. 5.1. Selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre diese – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – abzuweisen gewesen. 5.2. 5.2.1. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl ist in Art. 354 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, be- ginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 91 Abs. 1 StPO). Die Zustellung einer Verfügung erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Ad- ressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Per- son entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Für die Einhaltung der Einsprachefrist muss die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der An- staltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederher- stellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und be- gründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrens- handlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Wiederherstellung kann jedoch nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden und jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezo- - 10 - gener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederher- stellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). 5.2.2. Gemäss Sendungsinformation der Post wurde der Strafbefehl vom 13. Au- gust 2021 dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2021 um 15:25 Uhr per- sönlich gegen Unterschrift ausgehändigt (act. 5). Die Einsprachefrist hat somit am 3. Oktober 2021 zu laufen begonnen und endete am 12. Oktober 2021. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiert vom 14. Oktober 2021 (act. 11 ff.) wurde gemäss den Akten erst am 15. Oktober 2021 der Post übergeben (act. 16), womit die Einsprachefrist durch den Beschwer- deführer nicht gewahrt worden ist. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2021 musste durch die Staatsanwaltschaft Baden sodann auch nicht als Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO entgegengenommen werden. Weder beantragt der Beschwerdeführer eine entsprechende Wiederherstellung der Frist noch macht er glaubhaft, dass ihn am Säumnis kein Verschulden trifft. Im Ergebnis ist die Vorinstanz somit richtigerweise nicht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. 5.3. 5.3.1. Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ohne Begründung die "Nichtigkeitserklärung" erhebt, macht er sinngemäss die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 13. August 2021 geltend. Da die Nichtigkeit eines Ent- scheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist, ist dieser Punkt vorliegend trotz der verspä- teten Einsprache des Beschwerdeführers zu prüfen. 5.3.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr- det wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachli- che Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfah- rensfehler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass der Be- troffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Die Nichtig- keit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwenden- den Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Be- deutung zu (Urteil 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hin- weis). - 11 - 5.3.3. Den Akten kann entnommen werden, dass der Strafbefehl durch die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft (des Bezirks Baden) erlassen wurde und dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet worden ist. Der Strafbefehl enthält die Schuldsprüche mit detaillierter Angabe der an- gewendeten Gesetzesvorschrift und die ausgefällte Strafe, die Kostenent- scheidung und die Rechtsmittelbelehrung. Ebenso enthalten ist der Sach- verhalt, welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Der Strafbe- fehl vom 13. August 2021 ist nach einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Es liegt keine Nichtigkeit des Strafbefehls vor, welche durch das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Strafgerichts, von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 75.00, zusammen Fr. 675.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 12 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Gasser