1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Dezember 2021 hinsichtlich des Honorars des amtlichen Verteidigers aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -7- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine richterlich auf Fr. 332.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Zustellung an: […]