Vorliegend erachtet der Vizepräsident den mit Kostennote vom 4. Januar 2022 geltend gemachten Aufwand von 1.5 Stunden als angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 ergibt sich ein Honorar von Fr. 300.00. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 332.80. Der Vizepräsident entscheidet: