4.2. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ist für seinen im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand zu entschädigen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der übliche und auch vorliegend angemessene Stundenansatz beträgt dabei Fr. 200.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).