3.4. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Dezember 2021 verletzt damit Bundesrecht. Sie ist hinsichtlich des Honorars des amtlichen Verteidigers aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).