Dies hat sie zu Unrecht unterlassen und damit den Beschwerdeführer der Chance beraubt, die Kostennote fristgerecht nachzureichen. Demnach erweist sich die Feststellung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach die Aufwendungen für die amtliche Verteidigung nicht in Rechnung gestellt worden seien bzw. keine Honorarnote eingereicht worden sei (vgl. Begründung -6- Ziff. 2.6), als überspitzt formalistisch bzw. in Widerspruch mit Art. 29 Abs. 1 BV. Hinweise für das Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs bestehen nicht.