Aufgrund des Titels des Anhangs und der expliziten Erwähnung auf Seite 3 des Entschädigungs- und Genugtuungsbegehrens ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Entschädigung geltend machen und hierzu gleichzeitig eine Kostennote einreichen wollte. Die Situation war somit anders, als wenn ein (amtlicher) Verteidiger in Aussicht stellt, eine Kostennote (zu einem unbekannten Zeitpunkt) nachzureichen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte unter diesen Umständen den Beschwerdeführer auf das irrtümliche Fehlen der Beilage aufmerksam machen müssen. Dies hat sie zu Unrecht unterlassen und damit den Beschwerdeführer der Chance beraubt, die Kostennote fristgerecht nachzureichen.