2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten brachte mit Stellungnahme vor, die entschädigungspflichtigen Auslagen der amtlichen Verteidigung seien angemessen berücksichtigt und zugesprochen worden. Weitergehende Aufwendungen, welche der Beschwerdeführer geltend mache, seien unnötig gewesen und hätten auch bei Einreichung der Kostennote abgewiesen bzw. gekürzt werden müssen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor, sich nicht über den Verbleib der als Beilage erwähnten Kostennote erkundigt zu haben.