Die beiliegende Kostennote führe alle notwendigen Bemühungen der amtlichen Verteidigung auf. Die geringen Abweichungen zur amtlichen Schätzung seien direkt aus der Kostennote ersichtlich und vor allem in den infolge Verzögerung durch das Institut für Rechtsmedizin notwendigen Nachfragen hinsichtlich Verfahrensstand und dem Einreichen von Therapieberichten sowie dem zu formulierenden Entschädigungsbegehren zu finden.