2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf deren Abschlussmitteilung vom 12. Oktober 2021 ein Entschädigungs- (und Genugtuungs-) Begehren eingereicht. Darin sei auf Seite 3 im zweitletzten Absatz und letzten Satz hinsichtlich Aufwendungen der amtlichen Verteidigung explizit auf die beiliegende Kostennote verwiesen worden. Die Kostennote trage denn auch dasselbe Erstellungsdatum. Tatsächlich müsse diese Beilage bei der (elektronischen) Übermittlung am 27. Oktober 2021 verloren oder seiner- -4-