2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung von Ziffer 4 der Verfügung vom 13. Dezember 2021 fest, dass mit Parteimitteilung vom 12. Oktober 2021 die Beschuldigte bzw. ihr amtlicher Verteidiger aufgefordert worden sei, u.a. zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen. Die Aufwendungen für die amtliche Verteidigung seien nicht in Rechnung gestellt und es sei keine Honorarnote eingereicht worden. Für die (einzige) Einvernahme vom 10. April 2021 (Dauer 1 Std. 40 Min.) zuzüglich Fahrzeit sowie Vorbesprechung (Gesamtdauer 2 Std. 20 Min.) seien gesamthaft 4 Stunden zu genehmigen.